Ehe, Ehescheidung und Familiensachen (Familienrecht)

 

1. Auch nach Beendigung meiner Dienstzeit als Notar stehe ich weiterhin beratend als Rechtsanwalt für die Gestaltung von Eheverträgen, Verträgen zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft und zur Lebenspartnerschaft ebenso zur Verfügung. wie in der rechtsanwaltlichen Vertretung in allen Scheidungsangelegenheiten vor den Familiengerichten

 

In Eheverträgen, die auch Verlobte schließen können, werden zwischen den Parteien insbesondere Regelungen zum Güterstand der

 

  • Zugewinngemeinschaft,
  • modifzierten Zugewinngemeinschaft,
  • Gütertrennung und
  • Gütergemeinschaft

 

sowie zum

 

  • Versorgungsausgleich und
  • nachehelichen Unterhalt

 

getroffen. Ein Ehevertrag bedarf jedoch der notariellen Beurkundung.

 

Wird kein Ehevertrag geschlossen, so ist bei einer späteren Scheidung der in der Ehezeit angehäufte Zugewinn auszugleichen. Und das kann gerade bei selbständig tätigen Ehepartnern zu großen finanziellen Belastungen führen.

 

Sofern die Ehepartner keinen Ehevertrag schließen wollen, kann vorsorgend für den Fall einer späteren Ehescheidung eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden. Zu Beginn der Ehe lässt sich eine derartige Vereinbarung von beiden Seiten leichter treffen als am Ende der Beziehung. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert das gerichtliche Ehescheidungsverfahren. Das Familiengericht kann bei Vorliegen einer Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehescheidung in einem Verfahren aussprechen, das gegenüber dem "normalen" Scheidungsverfahren schneller und kostengünstiger ist (einverständliche Scheidung).

 

Das Familiengericht kann eine einverständliche Scheidung nur aussprechen, wenn die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte mit Zustimmung des anderen die Scheidung beantragt. Die Scheidungsfolgenvereinbarung hat dabei neben der Einigung der Eheleute über die Scheidung an sich die in § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG genannten Vorgaben zu enthalten, nämlich

 

  • Erklärungen der Ehegatten zum Sorgerecht bzw. zum Umgangsrecht für gemeinsame minderjährige Kinder, 
  • Vereinabrungen über Unterhaltszahlungen an gemeinsame Kinder sowie der Ehegatten untereinander (z.B. Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt),
  • Vereinbarungen über die Benutzung der ehelichen Wohnung sowie über die Verteilung des Hausrats.

    

Sind keine Regelungen für den Scheidungsfall getroffen worden, kann es aufgrund der sich dann geänderten Interessenlage der Ehepartner sehr schnell zu unliebsamen Scheidungsstreitigkeiten kommen.

 

Lebenspartnerschaften regelt das Lebenspartnerschaftsgesetz. Die Grundsätze dieser Partnerschaft sind weitgehend denen der Ehe angeglichen. Auch hier empfiehlt es sich deshalb vergleichbare notariell beurkundete Regelungen über Güterstand, Versorgungsausgleich und Unterhalt aber auch für den Fall einer möglichen Beendigung der Lebenspartnerschaft vertraglich zu treffen.

 

Sofern Partner zum Zusammenleben ohne Trauschein entschließen (nichteheliche Lebensgemeinschaft), empfiehlt es sich mangels gesetzlicher Regelungen sogar im besonderen Maße zu Beginn einer derartigen Gemeinschaft nachfolgend aufgelistete Problemkreise zu besprechen und einer Regelung zuzuführen: Arbeitsvertrag, Erbrecht, Grundbesitz, Mietvertrag, Wohnrecht, Darlehen, Lebensversicherungen, Zeugnisverweigerungsrecht usw.

 

2. Als Rechtsanwalt, vertrete ich Sie im Falle einer beabsichtigen Trennung, gleich ob als Ehepartner oder Lebenspartner, natürlich auch im Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren vor dem Familiengericht, sofern ich zuvor in dieser Sache nicht vor Beendigung meiner notariellen Dienstzeit bereits als Notar für die Ehe- oder Lebenspartner tätig geworden bin.